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   OVG Sachsen, 18.08.2011 - 4 E 52/11   

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https://dejure.org/2011,21655
OVG Sachsen, 18.08.2011 - 4 E 52/11 (https://dejure.org/2011,21655)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.08.2011 - 4 E 52/11 (https://dejure.org/2011,21655)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. August 2011 - 4 E 52/11 (https://dejure.org/2011,21655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GKG § 52
    Auffangwert, Anschlusszwang, Benutzungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 9 S 1958/07

    Zum Streitwert für Verkaufsverbote und Sicherstellungen im Lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2011 - 4 E 52/11
    Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen genügender Anhaltspunkte nicht lediglich notwendige, sondern hinreichende Bedingung und damit zur konkreten Bemessung des Streitwerts ausreichend ist, es insoweit keiner endgültigen Überzeugungsbildung des Gerichts bedarf (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 13. Dezember 2007, NVwZ-RR 2008, 430).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2008 - 2 O 136/07

    Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs 2 GKG 2004

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2011 - 4 E 52/11
    Zwar hat sich die Hauptsache anders als durch streitige Entscheidung erledigt und ist das Gericht danach nicht gehalten, Beweis zu streitwertbestimmenden Umständen zu erheben (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 7. Februar 2008, NJW 2008, 2936; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.02.2008 - 4 C 07.3169

    Streitwertbeschwerde; Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.08.2011 - 4 E 52/11
    Zwar hat sich die Hauptsache anders als durch streitige Entscheidung erledigt und ist das Gericht danach nicht gehalten, Beweis zu streitwertbestimmenden Umständen zu erheben (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 7. Februar 2008, NJW 2008, 2936; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2018 - 4 C 17.1098

    Teilerfolg einer Streitwertbeschwerde

    Das Vorliegen ausreichend konkreter Anhaltspunkte ist nicht lediglich notwendige, sondern hinreichende Bedingung und damit zur konkreten Bemessung des Streitwerts ausreichend (vgl. SächsOVG, B.v. 18.8.2011 - 4 E 52/11 - juris Rn. 2).
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